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Allgemeine Geschäftsbedingungen

für IT-Dienstleistungen und IT-Systembetreuung

Stand: 1. Juni 2025

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über IT-Dienstleistungen, die DIMA Datentechnik e.K. (nachfolgend „DIMA“) mit Unternehmen schließt. Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB (B2B). Diese AGB gelten nicht gegenüber Verbrauchern.

§ 1 – Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen

(1)Diese AGB gelten für alle Leistungen von DIMA, insbesondere IT-Beratung, Wartung, Support, Systembetreuung, Hosting, Backup, Fernwartung, Softwareinstallation sowie den Verkauf von Hardware und Lizenzen.

(2)Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, DIMA stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.

(3)Individuelle Vereinbarungen zwischen DIMA und dem Auftraggeber haben Vorrang vor diesen AGB. Für den Nachweis individueller Vereinbarungen wird Textform empfohlen.

(4)Diese AGB gelten auch für alle künftigen Verträge mit demselben Auftraggeber, soweit DIMA auf die Geltung dieser AGB hinweist und der Auftraggeber ihrer Einbeziehung nicht widerspricht.

§ 2 – Vertragsschluss und Angebote

(1)Angebote von DIMA sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als bindend bezeichnet werden oder eine Annahmefrist enthalten.

(2)Ein Vertrag kommt zustande durch Auftragsbestätigung von DIMA in Textform, durch Unterzeichnung eines Dienstleistungs-, Wartungs- oder Servicevertrags oder durch Beginn der Leistungserbringung mit Wissen des Auftraggebers.

(3)Leistungsbeschreibungen, Kataloge, technische Unterlagen, Produktinformationen und sonstige Angaben sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich Vertragsbestandteil werden.

(4)Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs bedürfen einer Vereinbarung in Textform. Dies gilt insbesondere für zusätzliche Leistungen, Projektänderungen, Erweiterungen von Servicezeiten, zusätzliche Systeme, weitere Standorte oder geänderte technische Anforderungen.

§ 3 – Leistungsumfang und Leistungserbringung

(1)Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweils geschlossenen Einzelvertrag, der Leistungsbeschreibung, dem Angebot oder der Auftragsbestätigung. Nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen sind nicht Vertragsbestandteil.

(2)DIMA erbringt Leistungen in der Regel remote per Fernwartung. Vor-Ort-Einsätze werden gesondert vereinbart und berechnet, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.

(3)DIMA ist berechtigt, zur Leistungserbringung qualifizierte Subunternehmer einzusetzen. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Leistungserbringung gegenüber dem Auftraggeber verbleibt bei DIMA. Soweit Subunternehmer als Unterauftragsverarbeiter im Sinne der DSGVO eingesetzt werden, erfolgt deren Einsatz ausschließlich nach Maßgabe des jeweils abgeschlossenen Auftragsverarbeitungsvertrags.

(4)Soweit im Einzelvertrag keine verbindlichen Service Level Agreements vereinbart sind, stellen genannte Reaktions- und Bearbeitungszeiten unverbindliche Service-Level-Ziele dar. Eine Überschreitung solcher Zielwerte begründet keinen Anspruch wegen Verzugs, sofern DIMA die Überschreitung nicht zu vertreten hat.

(5)Standard-Reaktionszeiten gelten nur, sofern kein abweichender Vertrag besteht:

  • Kritisch: vollständiger oder nahezu vollständiger Produktionsausfall – Reaktion innerhalb von 4 Stunden
  • Hoch: wesentliche Dienste oder Geschäftsprozesse eingeschränkt – Reaktion innerhalb von 8 Stunden
  • Normal: einzelne Nutzer, nicht kritische Störung oder allgemeine Anfrage – Reaktion innerhalb von 1 bis 2 Werktagen

Die reguläre Erreichbarkeit ist Montag bis Freitag von 07:30 bis 17:30 Uhr, ausgenommen gesetzliche Feiertage am Sitz von DIMA.

(6)DIMA ist berechtigt, angekündigte Wartungsfenster außerhalb der Geschäftszeiten durchzuführen. Notwendige Wartungsarbeiten werden dem Auftraggeber rechtzeitig mitgeteilt, soweit dies nach Art und Dringlichkeit der Maßnahme möglich und zumutbar ist.

(7)Supportanfragen sind grundsätzlich per E-Mail, Ticketsystem oder telefonisch einzureichen. Beginn und Priorisierung der Bearbeitung richten sich nach Eingang, Dringlichkeit, vereinbartem Serviceumfang und technischer Auswirkung der Störung.

§ 4 – Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1)Der Auftraggeber ist verpflichtet, DIMA alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Zugänge, Unterlagen, Passwörter, Ansprechpartner und technischen Freigaben rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen.

(2)Der Auftraggeber benennt einen verantwortlichen Ansprechpartner für technische und organisatorische Rückfragen sowie einen Notfallkontakt.

(3)Der Auftraggeber stellt sicher, dass Fernzugriffe, insbesondere VPN, Remote-Tools oder administrative Zugänge, technisch ermöglicht und notwendige Freigaben erteilt werden.

(4)Der Auftraggeber ist verpflichtet, regelmäßige Datensicherungen durchzuführen oder DIMA ausdrücklich mit der Einrichtung, Überwachung oder Durchführung von Backup-Leistungen zu beauftragen.

Wird DIMA mit Backup-Leistungen beauftragt, umfasst die geschuldete Leistung die ordnungsgemäße Einrichtung und Überwachung des vereinbarten Sicherungsverfahrens nach dem vertraglich vereinbarten Leistungsumfang.

Eine Garantie für eine jederzeit fehlerfreie Wiederherstellung von Daten besteht nur, wenn dies ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. Dies gilt insbesondere bei unvorhersehbaren Hardwaredefekten, Systemfehlern, Fehlern von Drittanbietern, beschädigten Quelldaten, Bedienfehlern des Auftraggebers oder sonstigen nicht von DIMA zu vertretenden Umständen.

(5)Die Prüfung der Wiederherstellbarkeit von Backups, insbesondere durch regelmäßige Restore-Tests, ist nur geschuldet, wenn dies gesondert vereinbart wurde. DIMA haftet nicht für Datenverluste, die auf fehlende, unzureichende oder nicht überprüfte Datensicherungen des Auftraggebers zurückzuführen sind, sofern kein entsprechender Backup- oder Restore-Test-Auftrag mit DIMA besteht.

(6)Der Auftraggeber ist verpflichtet, eigenmächtige Eingriffe in von DIMA betreute Systeme zu unterlassen oder DIMA vorab zu informieren. DIMA haftet nicht für Schäden, Mehraufwand oder Folgestörungen, die durch eigenmächtige Eingriffe des Auftraggebers oder Dritter entstehen.

(7)Verzögerungen der Leistungserbringung, die auf unzureichender Mitwirkung des Auftraggebers beruhen, gehen nicht zu Lasten von DIMA. Mehraufwand durch mangelnde Mitwirkung wird gesondert berechnet.

(8)Der Auftraggeber ist verpflichtet, DIMA unverzüglich über sicherheitsrelevante Vorfälle, Verdachtsfälle, Systemausfälle, Datenverluste, kompromittierte Zugangsdaten oder sonstige Umstände zu informieren, die Auswirkungen auf die von DIMA betreuten Systeme haben können.

§ 5 – Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1)Die Vergütung richtet sich nach dem jeweils geltenden Preisangebot, dem Einzelvertrag oder der Auftragsbestätigung. Soweit keine Pauschalpreise vereinbart sind, gilt der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültige Stundensatz von DIMA.

(2)Fahrtkosten, Reisezeiten, Wartezeiten, Material, Hardware, Software, Lizenzen, Fremdkosten und sonstige Auslagen werden gesondert berechnet, sofern nicht im Einzelvertrag anders vereinbart.

(3)Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar, soweit keine abweichende Zahlungsfrist vereinbart ist.

(4)Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen. DIMA ist insbesondere berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe sowie die gesetzliche Verzugspauschale in Höhe von derzeit 40,00 Euro gemäß § 288 Abs. 5 BGB geltend zu machen.

(5)DIMA ist berechtigt, die Leistungserbringung nach vorheriger Mahnung und angemessener Fristsetzung einzustellen, bis der Ausstand beglichen ist. Dies gilt nicht, soweit die Leistungseinstellung im Einzelfall unverhältnismäßig wäre oder zwingende gesetzliche Pflichten entgegenstehen. Schäden, Mehraufwand oder Störungen, die durch eine berechtigte Leistungseinstellung entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

(6)Preisänderungen für Dauerschuldverhältnisse werden dem Auftraggeber mindestens 6 Wochen vor Inkrafttreten in Textform angekündigt. DIMA weist den Auftraggeber in der Mitteilung ausdrücklich auf sein Widerspruchsrecht, die Widerspruchsfrist und die Folgen eines unterbleibenden Widerspruchs hin. Widerspricht der Auftraggeber nicht innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Mitteilung in Textform, gelten die neuen Preise ab dem angekündigten Zeitpunkt als genehmigt.

(7)Widerspricht der Auftraggeber der Preisänderung fristgerecht, gelten die bisherigen Preise zunächst fort. DIMA ist in diesem Fall berechtigt, den betroffenen Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende ordentlich zu kündigen, sofern eine Fortführung zu den bisherigen Preisen wirtschaftlich nicht zumutbar ist.

(8)Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer.

§ 6 – Hardware, Software, Cloud-Leistungen und Lizenzen

(1)Bei der Lieferung von Hardware und Software gilt ergänzend das Kaufrecht, soweit nicht aufgrund der konkreten Vereinbarung Dienst- oder Werkvertragsrecht Anwendung findet. DIMA behält sich das Eigentum an gelieferter Hardware bis zur vollständigen Bezahlung vor.

(2)Softwarelizenzen, Cloud-Lizenzen, Mietlizenzen, Abonnements und sonstige Nutzungsrechte werden je nach Vereinbarung im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers, als Reseller-Leistung, als CSP-/Provider-Leistung, als laufende Lizenz-/Cloudleistung oder als Bestandteil eines Servicevertrags bereitgestellt. Soweit DIMA Lizenzen im eigenen Namen für den Auftraggeber beschafft und diesem bereitstellt, insbesondere im Reseller-, CSP-, Provider- oder vergleichbaren Mietlizenzmodell, ist der Auftraggeber verpflichtet, die vereinbarten Lizenzgebühren für die gesamte Laufzeit des jeweiligen Lizenz-, Vertrags- oder Abrechnungszyklus zu tragen.

(3)Erhöht der Hersteller, Distributor, Plattformbetreiber oder sonstige Vorlieferant während der Laufzeit oder innerhalb eines laufenden Lizenz-, Vertrags- oder Abrechnungszyklus die Lizenzgebühren, Einkaufspreise, Nutzungsentgelte oder sonstigen Kosten, ist DIMA berechtigt, diese Erhöhungen in entsprechender Höhe an den Auftraggeber weiterzugeben. Dies gilt insbesondere für Microsoft-365-, CSP-, NCE-, Odoo-, Hosting-, Cloud- und vergleichbare Abonnement- oder Mietlizenzmodelle, soweit DIMA auf die Preisänderung keinen Einfluss hat.

(4)Der Auftraggeber ist für die Einhaltung der jeweils geltenden Lizenzbedingungen, Nutzungsbedingungen und Herstellerbedingungen verantwortlich, soweit DIMA diese Pflicht nicht ausdrücklich übernommen hat.

(5)DIMA übernimmt keine Gewähr für die dauerhafte Verfügbarkeit, unveränderte Funktionalität oder Preisstabilität von Software, Cloud-Diensten, Plattformen oder Diensten Dritter, insbesondere Microsoft 365, Odoo, Starface, Hosting-Anbietern, Telekommunikationsanbietern, Internetprovidern, Herstellern oder Distributoren.

(6)Änderungen von Lizenzmodellen, Preisen, technischen Voraussetzungen, Funktionsumfängen oder Vertragsbedingungen durch Hersteller oder Anbieter Dritter können an den Auftraggeber weitergegeben werden, soweit DIMA hierauf keinen Einfluss hat.

(7)Hardware-Lieferzeiten sind unverbindlich, sofern keine verbindliche Lieferfrist vereinbart ist. Verzögerungen durch Lieferanten, Distributoren, Hersteller, Logistikunternehmen oder höhere Gewalt gehen nicht zu Lasten von DIMA, sofern DIMA diese nicht zu vertreten hat.

§ 7 – Leistungsarten, Gewährleistung, Mängelrüge und Abnahme

(1)IT-Dienstleistungen, insbesondere Wartung, Support, Beratung, laufende Systembetreuung, Monitoring und administrative Tätigkeiten, sind Dienstleistungen im Sinne des § 611 BGB. Ein bestimmter Erfolg wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.

(2)Soweit DIMA werkvertragliche Leistungen erbringt, insbesondere bei Projekten, Migrationen, Installationen, individuellen Konfigurationen oder sonstigen konkret definierten Arbeitsergebnissen, gelten ergänzend die gesetzlichen Regelungen des Werkvertragsrechts.

(3)Werkvertragliche Leistungen sind nach Bereitstellung durch den Auftraggeber abzunehmen. Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 10 Werktagen nach Bereitstellung wesentliche Mängel in Textform rügt oder die Leistung produktiv nutzt, ohne wesentliche Mängel geltend zu machen.

(4)Bei Mängeln an werkvertraglichen Leistungen ist DIMA zunächst zur Nacherfüllung berechtigt. DIMA kann nach eigenem Ermessen den Mangel beheben oder die Leistung erneut erbringen.

(5)Der Auftraggeber hat erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach Feststellung, in Textform anzuzeigen. Die Anzeige soll eine nachvollziehbare Beschreibung des Mangels, der betroffenen Systeme und der Auswirkungen enthalten.

(6)Gewährleistungsansprüche für werkvertragliche Leistungen verjähren innerhalb von 12 Monaten ab Abnahme, sofern kein Mangel arglistig verschwiegen wurde und keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

(7)Für gelieferte Hardware gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte, soweit diese nicht wirksam abbedungen oder durch Herstellergarantien ergänzt werden. Herstellergarantien bestehen ausschließlich im Verhältnis zum jeweiligen Hersteller, soweit DIMA nicht ausdrücklich eine eigene Garantie übernimmt.

(8)Kein Gewährleistungsanspruch besteht bei Schäden oder Störungen, die durch unsachgemäße Behandlung, eigenmächtige Eingriffe des Auftraggebers oder Dritter, fehlende Updates, Fremdsoftware, höhere Gewalt, Cyberangriffe, normale Abnutzung oder nicht von DIMA zu vertretende Umstände entstanden sind.

§ 8 – Haftung und Haftungsbeschränkung

(1)DIMA haftet unbeschränkt für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von DIMA, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

(2)DIMA haftet unbeschränkt bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Arglist, bei Übernahme einer Garantie sowie bei zwingenden gesetzlichen Haftungstatbeständen.

(3)Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet DIMA nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

(4)Bei einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung von DIMA auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Zusätzlich ist die Haftung der Höhe nach auf 250.000 Euro je Schadensfall für Vermögensschäden begrenzt; dies entspricht der Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung von DIMA.

(5)Soweit die Versicherung im Einzelfall nicht eintritt, obwohl der Schaden dem Grunde nach versicherbar gewesen wäre, bleibt die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht in den in Abs. 1 und Abs. 2 genannten Fällen.

(6)DIMA haftet nicht für Datenverluste oder Schäden durch Systemausfälle, soweit diese auf fehlenden, unzureichenden oder nicht überprüften Datensicherungen des Auftraggebers beruhen oder durch Umstände verursacht wurden, die außerhalb des vereinbarten Backup- oder Restore-Test-Leistungsumfangs liegen. Hat DIMA Backup-Leistungen übernommen, richtet sich die Haftung nach dem konkret vereinbarten Leistungsumfang sowie den übrigen Haftungsregelungen dieser AGB.

(7)DIMA haftet nicht für Schäden durch Cyberangriffe, Viren, Ransomware, Schadsoftware, kompromittierte Zugangsdaten oder sonstige Angriffe Dritter, sofern DIMA die vereinbarten Sicherheitsmaßnahmen ordnungsgemäß erbracht hat und den Schaden nicht zu vertreten hat.

(8)DIMA haftet nicht für Störungen, Ausfälle, Leistungsänderungen oder Sicherheitsvorfälle bei Drittanbietern, insbesondere Cloud-Anbietern, Softwareherstellern, Plattformbetreibern, Telekommunikationsanbietern, Internetprovidern, Rechenzentren, Distributoren oder Herstellern, soweit DIMA diese nicht zu vertreten hat.

(9)Der Auftraggeber ist verpflichtet, Schäden unverzüglich zu melden und schadensmindernde Maßnahmen zu ergreifen. Bei Verletzung dieser Pflicht kann ein Mitverschulden des Auftraggebers berücksichtigt werden.

(10)DIMA unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung. Auf Anfrage wird ein geeigneter Nachweis über das Bestehen der Versicherung zur Verfügung gestellt.

§ 9 – Datenschutz und Auftragsverarbeitung

(1)Soweit DIMA im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten des Auftraggebers im Auftrag verarbeitet, erfolgt dies auf Grundlage eines gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrags gemäß Art. 28 DSGVO.

(2)Der Abschluss des Auftragsverarbeitungsvertrags ist Voraussetzung für den Leistungsbeginn, soweit personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die hierfür erforderlichen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen.

(3)Die jeweils aktuelle Datenschutzerklärung von DIMA ist unter www.dima-datentechnik.de abrufbar.

(4)DIMA verpflichtet eingesetzte Mitarbeitende und, soweit erforderlich, Subunternehmer auf die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen.

(5)Soweit DIMA weitere Auftragsverarbeiter einsetzt, erfolgt dies ausschließlich nach Maßgabe des jeweiligen Auftragsverarbeitungsvertrags.

§ 10 – Vertraulichkeit und Geheimhaltung

(1)Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekanntgewordenen vertraulichen Informationen, insbesondere Geschäftsgeheimnisse, technische Daten, Zugangsdaten, Sicherheitsinformationen, Kundendaten, Dokumentationen und interne Abläufe, vertraulich zu behandeln und nicht unbefugt an Dritte weiterzugeben.

(2)Diese Geheimhaltungspflicht gilt auch über das Vertragsende hinaus für einen Zeitraum von 5 Jahren. Gesetzliche Geheimhaltungspflichten bleiben unberührt.

(3)Von der Geheimhaltungspflicht ausgenommen sind Informationen, die öffentlich bekannt sind, dem Empfänger bereits rechtmäßig bekannt waren, von einem berechtigten Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt wurden oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung offengelegt werden müssen.

§ 11 – Laufzeit, Kündigung und Vertragsbeendigung

(1)Die Laufzeit ergibt sich aus dem Einzelvertrag. Wartungs- und Serviceverträge werden in der Regel auf unbestimmte Zeit geschlossen.

(2)Serviceverträge können mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende ordentlich in Textform gekündigt werden, soweit im Einzelvertrag keine andere Frist vereinbart ist.

(3)Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für DIMA liegt insbesondere vor bei wiederholtem Zahlungsverzug trotz Mahnung, Verletzung wesentlicher Mitwirkungspflichten, Gefährdung der IT-Sicherheit durch den Auftraggeber oder unzumutbarer Erschwerung der Leistungserbringung.

(4)Bei Vertragsbeendigung übergibt DIMA dem Auftraggeber die kundenbezogenen Zugangsdaten und die vorhandene aktuelle IT-Dokumentation, soweit diese DIMA vorliegt und soweit keine zwingenden gesetzlichen, datenschutzrechtlichen oder berechtigten Zurückbehaltungsrechte entgegenstehen. Eine Zurückbehaltung von Kundendaten oder Zugangsdaten erfolgt nicht, soweit hierdurch ein unverhältnismäßiger Schaden oder eine Gefährdung des laufenden Betriebs des Auftraggebers entstehen würde.

(5)DIMA löscht oder gibt personenbezogene Daten nach Maßgabe des jeweils geltenden Auftragsverarbeitungsvertrags zurück.

(6)Offene Rechnungen sind bei Vertragsbeendigung sofort fällig.

(7)Für DIMA-Cloud-Server und vergleichbare Hosting-Leistungen, insbesondere angemietete Server, virtuelle Maschinen, bereitgestellte Betriebssystem-, Software- und Cloud-Lizenzen sowie Microsoft-Lizenzen, gilt – soweit im Einzelvertrag nicht abweichend geregelt – eine Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten ab Bereitstellung. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit und kann von beiden Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende in Textform gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

§ 12 – Höhere Gewalt und Leistungshinderung

(1)DIMA ist von der Leistungspflicht befreit, soweit und solange die Leistungserbringung durch höhere Gewalt oder vergleichbare, nicht von DIMA zu vertretende Umstände verhindert wird. Hierzu zählen insbesondere Naturkatastrophen, Pandemien, Krieg, Terror, Arbeitskämpfe, Cyberangriffe auf DIMA-eigene Infrastruktur, Ausfall von Telekommunikationsinfrastruktur Dritter, Ausfall von Energieversorgung, behördliche Anordnungen sowie erhebliche Störungen bei Drittanbietern.

(2)DIMA informiert den Auftraggeber unverzüglich über das Eintreten und die voraussichtliche Dauer der Leistungshinderung, soweit dies möglich und zumutbar ist.

(3)Dauert die Leistungshinderung länger als 4 Wochen, sind beide Parteien berechtigt, vom betroffenen Vertrag zurückzutreten oder diesen außerordentlich zu kündigen, soweit die Leistung noch nicht erbracht wurde oder eine Fortsetzung unzumutbar ist.

§ 13 – Urheberrecht und Nutzungsrechte

(1)Alle von DIMA erstellten Konzepte, Dokumentationen, Skripte, Konfigurationen, Vorlagen, Automatisierungen und sonstigen Arbeitsergebnisse sind urheberrechtlich geschützt und verbleiben im Eigentum von DIMA, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.

(2)Mit vollständiger Bezahlung erhält der Auftraggeber ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht an den für ihn erstellten Arbeitsergebnissen für den vereinbarten Verwendungszweck.

(3)Eine Weitergabe, Veröffentlichung, Veräußerung oder Überlassung von DIMA-Dokumentationen, Konzepten, Skripten oder sonstigen Arbeitsergebnissen an Dritte ist ohne ausdrückliche Zustimmung von DIMA in Textform nicht gestattet, soweit dies nicht für den vereinbarten Verwendungszweck erforderlich ist.

§ 14 – Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

(1)Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenforderungen rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von DIMA anerkannt sind.

(2)Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur zu, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 15 – Referenzen

(1)DIMA ist berechtigt, den Auftraggeber nach erfolgreicher Leistungserbringung in Referenzlisten, auf der Website und in Angebotsunterlagen namentlich als Kunden zu nennen, sofern der Auftraggeber dem nicht in Textform widerspricht.

(2)Die Nutzung von Firmenlogos, Marken, Bildmaterial, Zitaten, Projektbeschreibungen, Fallstudien oder sonstigen werblichen Darstellungen der Geschäftsbeziehung bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Auftraggebers in Textform.

(3)Der Auftraggeber kann einer Referenznennung nach Abs. 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft in Textform widersprechen.

§ 16 – Schlussbestimmungen

(1)Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2)Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz von DIMA, soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(3)Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

(4)Änderungen und Ergänzungen individueller Verträge bedürfen der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Der Vorrang individueller Vereinbarungen bleibt unberührt.

(5)DIMA ist berechtigt, diese AGB mit einer Ankündigungsfrist von 6 Wochen zu ändern. DIMA weist den Auftraggeber in der Änderungsmitteilung ausdrücklich auf die Änderungen, sein Widerspruchsrecht und die Folgen eines unterbleibenden Widerspruchs hin. Widerspricht der Auftraggeber wesentlichen Änderungen innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Mitteilung in Textform, gelten die bisherigen AGB für den bestehenden Vertrag fort; DIMA ist in diesem Fall berechtigt, den betroffenen Vertrag ordentlich zu kündigen, soweit eine Fortführung zu den bisherigen Bedingungen nicht zumutbar ist.